Aktuelles vom FKL und SFV-FSP

Fischereiverband des Kantons Luzern

Reinigungspflicht für Schiffe und Boote in Zentralschweizer Seen

Massnahme gegen die Einschleppung und Ausbreitung invasiver Organismen. Ab Juli 2023 wird in der Zentralschweiz eine Reinigungspflicht für alle Schiffe und Boote, welche von einem anderen Gewässer in einen Zentralschweizer See eingesetzt werden, eingeführt. Mit dieser von der Zentralschweizer Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz (ZBPUK) beschlossenen Massnahme sollen die Einschleppung und Ausbreitung invasiver Organismen bestmöglich unterbunden und dadurch grosse ökologische und ökonomische Schäden verhindert werden.

Gewässerwechselnde Schiffe und Boote gelten als massgebende Verbreitungsvektoren gebietsfremder Organismen (sogenannter Neobiota). Am Beispiel der Quaggamuschel zeigt sich, dass invasive Arten unerwünschte und weitreichende Auswirkungen ökonomischer und ökologischer Art haben. So kann die ursprünglich aus dem Schwarzmeerraum stammende Muschel einheimische Arten verdrängen und grosse Schäden, z.B. an Wasserversorgungen anrichten, indem sie Filter und Leitungen verstopft. "Die Präventionskosten liegen sehr viel tiefer als die möglichen wirtschaftlichen Schäden einer Einschleppung" hält der Nidwaldner Regierungsrat Joe Christen, Präsident der ZBPUK, fest.

Koordiniertes Vorgehen in der Zentralschweiz
Die Quaggamuschel ist in Schweizer Seen bereits nachgewiesen. In der Zentralschweiz ist dies nach aktuellem Kenntnisstand bisher nicht der Fall – es kommen aber auch hier bereits andere invasive gebietsfremde Arten vor. Um die Einschleppung der Quaggamuschel und weiterer künftig auftretender Arten und damit verbundene Schäden zu verhindern, hat die Zentralschweizer Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz ein koordiniertes Vorgehen beschlossen. Die grösste Gefahr für die Einschleppung und Verbreitung solcher Arten geht von Schiffen aus, die in verschiedenen Gewässern eingesetzt werden. Basierend auf den kantonalen Schifffahrtsgesetzgebungen müssen deshalb ab Juli 2023 alle in den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug immatrikulierten Schiffe gründlich gereinigt werden, bevor sie in einem Zentralschweizer See eingewassert werden dürfen. Auch der Kanton Luzern wird diese Reinigungspflicht in seiner kantonalen Verordnung noch verankern. Die Reinigungspflicht gilt auch für Schiffe, welche innerhalb der Zentralschweiz das Gewässer wechseln.

Reinigungsstellen online auffindbar
Die Reinigungsstellen für die Umsetzung der Reinigungspflicht sind online aufgeführt. Auf derselben Internetseite ist auch eine Anleitung für die fachmännische Bootsreinigung zu finden. Bei betreuten Einwasserungsstellen kann direkt vor der Einwasserung eine Kontrolle der Reinigung erfolgen. Alle Besitzenden von immatrikulierten Schiffen, wie auch Reinigungsstellen, Werften und betreute Einwasserungsstellen wurden bereits über die Herausforderung und mit einem Schreiben über die Massnahmen ins Bild gesetzt. Die Verantwortlichen rechnen daher mit einer reibungslosen Umsetzung.
Weitere Informationen: https://www.umweltzentralschweiz.ch/aquatische-neobiota.

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